Flugausfall infolge der Corona-Krise: Diese Rechte habt ihr

Euer Flug in den Urlaub ist ausgefallen? Die Corona-Pandemie brachte den Flugverkehr Mitte März fast vollständig zum Erliegen. Viele Airlines haben ihre Flüge annulliert und tun dies weiterhin. Tausende Fluggäste warten auf die Rückerstattung des Ticketpreises. Fluggesellschaften verzögern die Zahlungen oder vertrösten ihre Kunden. Wir zeigen euch, wie ihr eure Ansprüche gegenüber Fluglinien geltend machen könnt.

Das Wichtigste zum Flugausfall vorab:

  • Wurde euer Flug aufgrund der Corona-Pandemie gestrichen, wendet euch zuerst an die Airline, auch wenn ihr den Flug über ein Reiseportal gebucht habt. (Pauschalreisende müssen sich direkt an ihren Reiseveranstalter wenden.)
  • Fordert die Erstattung des Ticketpreises schriftlich bei der Airline ein und setzt eine Frist von 7 beziehungsweise 14 Tagen. Einen Musterbrief bietet zum Beispiel die Verbraucherzentrale an.
  • Die Airline muss euch den Ticketpreis erstatten. Das gilt auch für Tickets, die nicht stornierbar waren.
  • Es gibt momentan keine Gutscheinpflicht! Bietet die Airline euch einen Gutschein an, könnt ihr das akzeptieren, müsst es aber nicht.
  • Bei Flugannullierungen ist die Rechtslage klar: Ihr bekommt euer Geld zurück. Während der Corona-Pandemie halten sich die Fluggesellschaften aber kaum daran. Wir erklären, was euch zusteht und welche Möglichkeiten bestehen, eure Ansprüche gegenüber den Airlines durchzusetzen.

Flugticketerstattung: drei Szenarien sind möglich

  •  Die Airline hat den Flug annulliert

Hat eure Fluggesellschaft den Flug aufgrund von Corona-Einschränkungen abgesagt, muss sie den Flugpreis in voller Höhe innerhalb der gesetzlichen Frist von sieben Tagen erstatten. Die Frist beginnt zu dem Zeitpunkt, an dem eure Zahlungsaufforderung bei der Fluggesellschaft eingeht. Juristen empfehlen, der Airline eine Frist von 14 Tagen zu setzen.

Grundlage für den Anspruch auf Rückerstattung ist die EU-Fluggastrechte-Verordnung. Alternativ kann die Airline euch die Möglichkeit einer anderweitigen Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder an einem Wunschtermin, anbieten. Soweit freie Plätze verfügbar sind.

Ansprüche habt ihr gegenüber europäischen Fluggesellschaften oder gegenüber nichteuropäischen Airlines, die von einem Flughafen der EU gestartet wären.

Für andere Kosten, die aufgrund der Flugannullierung anfallen, zum Beispiel für die Unterkunft oder den Mietwagen, muss die Fluggesellschaft nicht.

  • Ihr habt den Flug selbst aufgrund der Corona-Situation storniert

Manche Fluggäste haben während der Corona-Pandemie ihre Flüge selbst storniert, weil ihnen die Reise aufgrund von Corona zu unsicher war. Oder sie am Ziel nicht für 14 Tage in Quarantäne wollten. Gehört ihr auch zu dieser Gruppe, richten sich eure Ansprüche nicht nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung. Hier gelten die Stornierungsbedingungen der jeweiligen Fluggesellschaft. Geld bekommt ihr meist nur dann zurück, wenn ihr ein stornierbares Ticket gekauft habt. Ihr könnt aber versuchen, die Steuern und Gebühren zurückzuverlangen.

Denn einige Länder besondere Regeln aufgrund von Corona erlassen. So ist es möglich, auch in diesem Fall den vollen Ticketpreis erstattet zu bekommen. Infos dazu findet ihr in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eures Fluganbieters. Steht dazu nichts Explizites in den AGBs, gilt das Recht des Landes, in dem ihr wohnt, wenn der Flug entweder dort startet oder landet.

  • Ihr habt storniert, der Flug fand aber schließlich nicht statt

Dieser Fall ist umstritten. Einige Fluggesellschaften erteilen ihren Gästen eine klare Absage auf Ihre Anfrage nach Erstattung des Ticketpreises. Da es für den Anspruch auf eine Erstattung nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung aber ausreicht, dass die Fluggesellschaft den Flug annulliert hat, könnt ihr versuchen, wie unter Punkt 1, ebenfalls die volle Erstattung des Ticketpreises zu verlangen.

 

Ob und wie eure Reisekosten- oder Reiserücktrittversicherung Kosten für euren ausgefallenen Flug übernehmen, haben wir für euch noch einmal ausführlich erklärt: weiter


Kein Anspruch auf Rückbuchung bei Kreditkartenzahlungen

Auch wenn ihr eure Reise mit Visa- oder Mastercard gezahlt habt, ist euer erster Ansprechpartner das Vertragsunternehmen, also die Fluglinie oder der Reiseveranstalter. Die Kreditkartengesellschaft bietet keine Rückbuchung bei Flugausfällen oder Stornierungen wegen der Corona-Pandemie an. Nur wenn die Airline oder der Reiseanbieter eine Stornierung inklusive Erstattung schriftlich zugesagt hat und dies nicht innerhalb von 15 Tagen auf eurem Konto eingeht, ihr euch an euren Kreditkartenanbieter wenden. Daraus ergibt sich für euch aber kein Anspruch auf Rückbuchung gegenüber der Kreditkartengesellschaft. Da aktuell viele Anfragen oder Reklamationen bei den Kreditkartengesellschaften eingehen, kann es etwas länger als gewohnt dauern, bis euer Anliegen bearbeitet wird.


Ihr müsst Gutscheine nicht annehmen

Etliche Fluganbieter wollten zunächst den Flugpreis nicht erstatten und boten ihren Kunden stattdessen Reisegutscheine an. Die Bundesregierung wollte sogenannte Zwangsgutscheine durchsetzen, um die Zahlungsfähigkeit der Anbieter zu sichern. Dieses Vorhaben scheiterte aber an der EU-Kommission.

Deshalb müsst ihr keinen Gutschein als Ersatz für euren Ticketpreis annehmen. Seid ihr allerdings mit einem Gutschein einverstanden, müsst ihr schriftlich eine Einverständniserklärung abgeben. Die Airline kommt somit der Erstattungspflicht nach.

Gutscheine können sinnvoll sein, wenn ihr die Reise zu einem späteren Zeitpunkt nachholen werdet. Dann müssen ihr euch nicht weiter mit der Airline rumärgern und habt sofort eine Entschädigung. Allerdings birgt dies ein gewisses Risiko im Fall einer Insolvenz der Fluggesellschaft. Die wenigsten Gutscheine sind bisher dagegen abgesichert.

Wichtig: Vergewissert euch vorher, ob ihr später trotzdem eine Rückerstattung erhaltet, falls ihr den Gutschein doch nicht einlösen könnt oder wollt.

Die EU-Kommission hat Empfehlungen abgegeben, wie Entschädigungsgutscheine aussehen könnten, um sie für Verbraucher attraktiver zu machen: Die Gutscheine sollten vor Insolvenz des Beförderers geschützt und mindestens zwölf Monate gültig sein. 14 Tage nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Gutscheins soll der Gutscheinbetrag automatisch erstattet werden.


Was mache ich, wenn die Airline die Zahlung verweigert?

Weigert sich die Airline, euch den Ticketpreis zu erstatten, solltet ihr schnell handeln. Gerät eine Fluggesellschaft infolge der Corona-Pandemie in die Zahlungsunfähigkeit, könntet ihr eure Erstattungsansprüche verlieren. Ihr habt dann mehrere Möglichkeiten:

  • Kostenlose Schlichtung

Wendet euch zum Beispiel an die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (SÖP). Die wird allerdings erst tätig, nachdem ihr die Airline erfolglos angeschrieben habt und zwei Monate nach eurem Schreiben vergangen sind. Das Schlichtungsverfahren ist für euch kostenlos.

  • Gerichtliches Mahnverfahren

Sollte die Schlichtung keinen Erfolg haben, könnt ihr ein gerichtliches Mahnverfahren gegen die Airline führen. Das ist schnell und kostengünstig und ihr braucht keinen Anwalt. Ihr fordert die Rückzahlung schriftlich mit einer zweiwöchigen Frist ein. Zur Hilfe könnt ihr euch dafür an eine Verbraucherzentrale Bayern wenden.

  • Klageverfahren – vor allem bei teureren Flügen

Bei teuren Flügen kann sich auch ein Klageverfahren lohnen. Hierbei solltet ihr allerdings die Kosten für so ein Verfahren und das Insolvenzrisiko im Blick behalten. Da der Klageweg lange dauern kann, könnt ihr es vorher auch erst einmal mit Fristverlängerungen versuchen. Ihr habt drei Jahre Anspruch auf eine Rückerstattung.

  • Fluggasthelferportale übernehmen für euch die Arbeit

Wollt oder könnt ihr nicht auf Ihr Geld warten, bieten inzwischen auch einige Fluggasthelferportale Unterstützung an und übernehmen für euch alle weiteren Schritte. Je nach Anbieter (Inkassoverfahren oder Sofortentschädigung) entstehen für euch unterschiedlich hohe Gebühren. Lest euch deshalb vorab die Vertragsbedingungen genau durch.


Unsere Tipps ersetzen keine Rechtsberatung. Alle Angaben sind ohne Gewähr.

(Stand: 14.07.2020)

Quelle: www.sparkasse.de